Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klöker-Kunststoff-Technik GmbH
1. Die nachfolgenden Bestimmungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen von Klöker-Kunststoff-Technik – auch für zukünftige Geschäfte bei ständiger Geschäftsbeziehung. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für Klöker-Kunststoff-Technik vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt wurden und zwar auch dann, wenn der Besteller in seiner Bestellung auf seine anderslautenden Bedingungen Bezug genommen hat.
2. Diese AGB gelten gegenüber allen Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

II. Angebot, Annahme, Leistungsumfang

1. Alle Angebote von Klöker-Kunststoff-Technik sind freibleibend. 2. Erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages kommt der Vertrag zustande.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 3. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Einwände dagegen sind unverzüglich
schriftlich zu erheben. Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von 10 % der Bestellung können vom Besteller nicht beanstandet werden. Mehrlieferungen in diesem Umfang werden berechnet, Minderlieferungen lösen keinerlei Ansprüche seitens des Bestellers aus.
4. Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material und Ausstattung in Katalogen von Klöker-Kunststoff-Technik und sonstigen Darstellungen sind nur annähernd, soweit sie nicht in unserer Auftragbestätigung als verbindlich zugesichert bezeichnet werden.
5. Änderungen infolge technischer Weiterentwicklungen kann der Besteller nicht ablehnen.

III. Preise

1. Preise gelten in Euro, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. 2. Verpackungs-, Transport und sonstige Leistungskosten werden gesondert berechnet und wie die evtl.
Transportversicherung vom Besteller getragen. 3. Steuern oder öffentliche Abgaben, die nach Vertragsschluß eingeführt, erhoben oder erhöht werden, werden
dem Besteller belastet. 4. Bei nicht nur unwesentlicher Erhöhung von Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluß kann Klöker-
Kunststoff-Technik den Lieferpreis angemessen erhöhen und bei Widerspruch des Bestellers vom Vertrag
zurücktreten.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Forderung wird mit Bereitstellung zum Versand fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto zu erfolgen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber und ohne Gewährung von Skonto entgegengenommen. Ab dem 31. Kalendertag nach Fälligkeit ist Klöker-Kunststoff-Technik berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Das Recht einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen bleibt unberührt.
2. Klöker-Kunststoff-Technik ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist ist Klöker-Kunststoff-Technik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsschluß Umstände über die Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In diesem Falle sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und zahlbar.
3. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

V. Lieferfristen

1. Lieferfristen werden nur annähernd und unverbindlich angegeben, es sei denn, sie sind in der Auftragbestätigung als verbindlich zugesagt. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn sämtliche zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Freigaben vorliegen, der Besteller seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten.
2. Unvorhersehbare Ereignisse, z.B. höhere Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten, berechtigen Klöker-Kunststoff-Technik soweit sie nicht von ihr zu
vertreten sind – zur Verlängerung der Lieferfristen oder zum Rücktritt vom Vertrag. Klöker-Kunststoff- Technik verpflichtet sich im Falle des Rücktritts vom Vertrag, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und evtl. Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
3. Die Lieferung ist innerhalb der Frist erfolgt, wenn die betriebsbereite Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so genügt zur Wahrung der Lieferfrist die Mitteilung über die Versandbereitschaft.
4. Der Besteller ist nach zweiwöchiger Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins berechtigt, eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen, wodurch Klöker-Kunststoff-Technik in Verzug gerät. Nach Ablauf dieser Frist hat der Besteller eine weitere angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen

VI. Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Auslieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder die Auslieferung mit Fahrzeugen Klöker-Kunststoff-Technik erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft Klöker-Kunststoff-Technik.
2. Mit Übergabe der Ware an die Transportperson, spätestens mit Verlassen des Werkes zum Zwecke der Versendung geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Besteller über. Verzögert sich die Auslieferung der versandbereiten Ware aus Gründen, die Klöker-Kunststoff-Technik nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von 10 % der Bestellung können vom Besteller nicht beanstandet werden.
4. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist der Liefergegenstand regelmäßig drei Monate nach Bestellung abzunehmen.
5. Nimmt der Besteller den Leistungsgegenstand nach der Anzeige der Versandbereitschaft nicht binnen 14 Tagen ab oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, so wird der Rechnungsbetrag sofort fällig und Klöker-Kunststoff-Technik ist berechtigt, angemessene Einlagerungsgebühren zu berechnen. Klöker- Kunststoff-Technik ist auch berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen Eigentum von Klöker- Kunststoff-Technik, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung von Klöker- Kunststoff-Technik.
2. Der Besteller ist zur Weiterlieferung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt im Voraus an Klöker- Kunststoff-Technik ab, welche die Abtretung annimmt. Der Besteller ist so lange zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber Klöker-Kunststoff-Technik nachkommt und der Vergütungsanspruch nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von Klöker-Kunststoff- Technik die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung anzuzeigen. Klöker- Kunststoff-Technik ist berechtigt, die Abtretung den Schuldnern auch selbst anzuzeigen.
3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Klöker-Kunststoff-Technik, ohne diese jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen nicht Klöker-Kunststoff-Technik gehörenden Waren, wird Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren zur Zeit der Verarbeitung begründet. Erwirbt der Besteller Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt auf Klöker-Kunststoff-Technik das Miteigentum in dem o.g. Verhältnis und verwahrt es für Klöker-Kunststoff- Technik unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung etc. weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.
4. Klöker-Kunststoff-Technik ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, wenn er Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Dies gilt auf Verlangen eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten.
5. Mit Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern oder zu verwenden, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
6. Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche zur Geltendmachung der Rechte von Klöker-Kunststoff-Technik erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie Pfändungen, Beschlagnahmen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder die an Klöker- Kunststoff-Technik abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Klöker-Kunststoff- Technik erklärt dies ausdrücklich.

VIII. Verwendung von Kundenzeichnungen und Werkzeugen

Waren, die von Klöker-Kunststoff-Technik auf nach Kundenzeichnungen hergestellten Werkzeugen und Vorrichtungen produziert worden sind, dürfen an Dritte angeboten und verkauft werden, selbst wenn Werkzeugkosten anteilig berechnet wurden. Diese Werkzeuge dürfen, ohne dass dem Besteller daraus Rechte oder Ansprüche erwachsen, auch in Katalogen oder Ausstellungen verwendet werden.

IX. Mängelrügen, Gewährleistung

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung Klöker-Kunststoff- Technik nachvollziehbar anzuzeigen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt eine Frist von 1Woche nach Feststellung
2. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels.
3. Der Ausschluß branchenüblicher Abweichungen muß schriftlich vereinbart werden. Gleiches gilt für evtl. Garantien. Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware gegenüber Mustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware sind vertragsgemäß und gelten nicht als Mangel.
4. Der Besteller hat die Eignung der Ware für den von ihm bestimmten Verwendungszweck selbst zu prüfen. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn Klöker-Kunststoff-Technik die Eignung schriftlich bestätigt hat. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen der verkehrsüblichen Nutzung stellt keinen Mangel dar.
5. Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller nachweist, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern schon bei Gefahrübergang vorlag.
6. Klöker-Kunststoff-Technik leistet bei Vorliegens eines Mangels nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Erhöhte Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde, trägt Klöker-Kunststoff-Technik nicht.
7. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt.

X. Haftung, Schadensersatz

1. Verletzt Klöker-Kunststoff-Technik fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertrages wesentliche Pflicht, so ist die Haftung von Klöker-Kunststoff-Technik auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluß oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, im Einzelfall der Höhe nach auf den Betrag von € 1.000.000 beschränkt. § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
2. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit Klöker-Kunststoff-Technik oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Insbesondere wird weder eine Haftung für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art noch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers übernommen.
3. Weitergehende Ansprüche jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. 4. Der Haftungsausschluß gegenüber dem Besteller gilt im selben Umfang auch für die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebangehörigen.

XI. Verjährung

Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche, die nicht auf einem Klöker-Kunststoff-Technik zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für die Verpflichtung von
Klöker-Kunststoff-Technik zum Ersatz von Kosten, die der Besteller gegenüber einem Verbraucher wegen
der Lieferung einer neuen Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen hat.

XII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist Steinfeld. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Klöker- Kunststoff-Technik und dem Besteller der Geschäftssitz von Klöker-Kunststoff-Technik in Steinfeld. Es gilt deutsches Recht.
3. Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen und des Vertrages dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 01.07.2011

Klöker-Kunststoff-Technik GmbH
Fichtenweg 12
49439 Steinfeld
Geschäftsführer: Heinrich Klöker
HRB AG Oldenburg 112058 Gerichtsstand Vechta